Hausordnung

Die Roche Diagnostics Automation Solution GmbH (Albert-Ruprecht Str. 2, 71636 Ludwigsburg), nachfolgend Betreiber bzw. Veranstalter genannt, erlässt folgende Hausordnung. Diese besitzt nur Gültigkeit in Verbindung mit Veranstaltungen. Sie wird um die gültige Werkordnung und seinen Anlagen ergänzt.

§ 1 Geltungsbereich

  1. Die Hausordnung in ihrer jeweils aktuellen Fassung gilt für das gesamte Areal einschließlich der Park-, Wege- und Freiflächen.
  2. Die Hausordnung gilt an den jeweiligen Veranstaltungstagen für alle Veranstaltungen.
  3. Mit dem Erwerb des Tickets erkennt der Besucher diese Hausordnung als verbindlich an.

§ 2 Hausrecht

  1. Dem Betreiber steht das alleinige Hausrecht zu. Während der Veranstaltungen wird das Hausrecht durch den Betreiber und/oder den vom Betreiber beauftragten Ordnungs- und Sicherheitsdienst ausgeübt.
  2. Das Hausrecht des Veranstalters im Sinne der Versammlungsstättenverordnung bleibt unberührt.

§ 3 Zutritt von Besuchern zu der Veranstaltung

  1. Der Zugang zu der Veranstaltung wird nur gegen Vorlage eines gültigen Tickets gewährt. Jeder Besucher muss während des Besuchs der Veranstaltung sein Ticket mit sich führen, auf Verlangen des Personals des Veranstalters oder Betreibers vorzeigen und gegebenenfalls zur Überprüfung aushändigen.
  2. Besucher, die ohne gültiges Ticket angetroffen werden, können von der Veranstaltung ausgeschlossen werden.
  3. Das Ticket verliert seine Gültigkeit bei Verlassen des Veranstaltungsgeländes.
  4. Der Ordnungsdienst ist berechtigt, Besucher sowie die von ihnen mitgeführten Behältnisse auf verbotene Gegenstände zu untersuchen und von ihnen die Vorlage von Ausweispapieren zu verlangen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie solche Gegenstände mitführen.
  5. Der Ordnungsdienst darf Personen – auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel – dahingehend untersuchen, ob sie aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen Mitführens von Waffen oder von gefährlichen pyrotechnischen Gegenständen ein Sicherheitsrisiko darstellen, und gegebenenfalls den Zutritt verweigern.
  6. Verweigert der Besucher die Zustimmung zu diesen Kontrollmaßnahmen, so wird er nicht zu der Veranstaltung zugelassen oder von ihr ausgeschlossen.
  7.  Zur Einhaltung der Vorgaben des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) ist Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren der Zutritt nur in Begleitung einer erziehungsbeauftragten oder personensorgeberechtigten Person in Verbindung mit jeweils eines gültigen Tickets gestattet. Jugendliche über 16 Jahren und unter 18 Jahren haben ohne Begleitung Zutritt bis max. 24:00 Uhr, in Begleitung eines Erziehungsbeauftragten oder Personensorgeberechtigten ist der Zutritt in der Regel ohne zeitliche Beschränkung.

§ 4 Verweigerung des Zutritts

  1. Besucher, die
    • erkennbar unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehen,
    • erkennbar gewaltbereit oder zur Anstiftung zu Gewalt bereit sind,
    • erkennbar die Absicht haben, die Veranstaltung zu stören oder
    • verbotene Gegenstände mit sich führen

    werden nicht zu den Veranstaltungen zugelassen bzw. von diesen ausgeschlossen.

  2. Besuchern kann der Zutritt verweigert werden, wenn behördliche Auflagen oder die Sicherheit der Veranstaltung (z. B. wegen Überfüllung) dem Zutritt entgegenstehen, ohne dass der Kartenwert erstattet wird.

§ 5 Verbotene Gegenstände

  1. Es ist den Besuchern verboten, folgende Gegenstände mit sich zu führen:
    • Waffen und Gegenstände, die wie eine Waffe eingesetzt werden können
    • Gassprühflaschen, ätzende oder färbende Substanzen oder Druckbehälter für leicht entzündliche oder gesundheitsschädigende Gase, ausgenommen handelsübliche Taschenfeuerzeuge
    • Glasbehälter, Flaschen, Dosen, Plastikkanister, Hartverpackungen
    • pyrotechnisches Material wie Feuerwerkskörper, bengalische Feuer, Rauchpulver, Leuchtkugeln, Wunderkerzen etc.
    • Fackeln, Stangen, Selfie Sticks, Stöcke (ausgenommen für Gehbehinderte, Blinde) etc.
    • mechanisch oder elektrisch betriebene Lärminstrumente
    • Laserpointer
    • Schriften, Plakate und andere Gegenstände, die einer extremistischen, rassistischen, fremdenfeindlichen oder fundamentalistischen Meinungskundgabe dienen; ausgeschlossen werden auch politische Kundgaben
    • sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Reisekoffer, Helme, Roller, Inlineskates
    • großflächige Spruchbänder, Doppelhalter, größere Mengen von Papier, Tapetenrollen
    • Drogen jeder Art
    • jegliche Lebensmittel (Speisen und Getränke). Ausnahmen gelten für Gäste, die Speisen und Getränke krankheitsbedingt nach Vorlage eines ärztlichen Attestes oder eines entsprechenden Ausweises mitführen müssen. Ebenso ausgenommen von einem Verbot ist die Verpflegung von Babys und Kleinkindern
    • Tiere, mit Ausnahme von Assistenzhunden
    • Fluggeräte jeglicher Art (Drohnen, RC- Hubschrauber, etc.)
  2. Gäste, die verbotene Gegenstände mit sich führen, können von der Veranstaltung ausgeschlossen. In besonders schweren Fällen wird ein Hausverbot verhängt.
  3. Verbotene Gegenstände können vom Werkschutz konfisziert werden und können nach der Veranstaltung dort wieder abgeholt werden. Für diese Gegenstände wird keine Haftung übernommen.

§ 6 Verhalten

Jeder Gast hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Jeder hat den Anordnungen der Ordnungsbehörden, insbesondere der Polizei und der Feuerwehr, sowie des Ordnungsdienstes Folge zu leisten. Wer diese Anordnungen nicht befolgt, wird vom Ordnungsdienst oder von der Polizei aus dem Veranstaltungsbereich verwiesen. Kommt es zu Personen- oder Sachschäden, so ist dies dem Betreiber oder dem Ordnungsdienst unverzüglich mitzuteilen. Sämtliche Feuermelder, Hydranten, elektrische Verteilungs- und Schalttafeln, Fernsprechverteiler sowie Heiz- und Lüftungsanlagen müssen frei zugänglich und unverstellt bleiben. Alle Auf- und Abgänge sowie die Rettungswege und Notausgänge sind uneingeschränkt freizuhalten.

Das Betriebsgelände von Roche ist bestimmungsgemäß dafür ausgelegt, von Erwachsenen genutzt zu werden.
Es gibt daher verschiedene Einrichtungen, die Gefahrenquellen für Kinder darstellen könnten (z.B. Baustellen, Treppenhäuser und Geländer, Maschinen und Anlagen, Teiche).
Roche hat sich im Vorfeld der Veranstaltung alle Mühe gegeben, diese Gefahrenquellen so gut wie möglich zu sichern.

Da eine vollkommene Sicherheit nie gewährleistet werden kann, bitten wir Sie, Ihrer Aufsichtspflicht als Eltern / Großeltern / Aufsichtsberechtigter / Führsorgeverpflichteter Personen mit besonderer Sorgfalt nachzukommen und darauf zu achten, dass Ihre Kinder / Fürsorgeberechtigten Personen denkbaren Gefahrenquellen (z.B. Baustellen, Treppenhäuser und Geländer, Maschinen und Anlagen, Teich) möglichst fernbleiben.

§ 7 Verbotene Verhaltensweisen

  1. Es ist nicht gestattet,
    • zu rauchen, dies gilt auch für sogenannte elektronische Zigaretten. Rauchen ist nur in gekennzeichneten Stellen erlaubt.
    • in störender Weise in den Ablauf der Veranstaltungen einzugreifen
    • ohne Einwilligung des Betreibers Flugblätter oder Werbematerial zu verteilen oder Waren zum Kauf anzubieten
    • strafbare oder ordnungswidrige Handlungen zu begehen
    • mit extremistischen, rassistischen, fremdenfeindlichen, fundamentalistischen oder politischen Parolen oder Gesten seine Meinung kundzugeben
    • Absperrungen zu übersteigen oder für Besucher nicht zugelassene Bereiche zu betreten, verbotene Gegenstände zu verwenden oder mit Gegenständen zu werfen
    • außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen oder Liegenlassen von Sachen, zu verunreinigen
    • Feuer zu machen, Feuerwerkskörper, Raketen, bengalische Feuer, Rauchpulver, Wunderkerzen oder andere pyrotechnische Gegenstände abzubrennen
    • bauliche Anlagen oder die Einrichtung durch Bemalung oder in anderer Weise zu beschädigen oder zu verunreinigen.
  2. Der Betreiber kann Besuchern mit verbotswidrig mitgeführten Geräten den Eintritt verweigern bzw. derartige Geräte bis zum Ende der Veranstaltung auf Kosten des Besuchers einziehen.
  3. Dem Veranstalter obliegt das alleinige Recht Merchandisingartikel, Speisen und Getränke zu verkaufen oder dieses Recht an Dritte weiterzugeben.
  4. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere dann, wenn ein Besucher auf dem Gelände Straftaten (z. B. Sachbeschädigungen, Körperverletzungen, Diebstähle, Drogenhandel) begeht, ist der Betreiber berechtigt, den Besucher von der Veranstaltung auszuschließen und gegebenenfalls Strafantrag zu stellen. Macht der Betreiber von seinem Ausschlussrecht Gebrauch, so verliert das Ticket seine Wirksamkeit. Den Anweisungen des Ordnungspersonals ist Folge zu leisten.

§ 8 Durchsetzung der Hausordnung

  1. Verstößt ein Gast schwerwiegend gegen die Vorschriften der Hausordnung, so wird er von der Veranstaltung ausgeschlossen und gegen ihn ein Hausverbot verhängt. Außerdem kann der Veranstalter Daten zur Person des Besuchers erheben und an die Strafverfolgungs- und Polizeibehörden weitergeben.
  2. Das Recht des Veranstalters und des Betreibers, von dem Besucher Schadensersatz zu verlangen, bleibt unberührt.

§ 9 Sonstiges

  1. Bei Veranstaltungen besteht aufgrund erhöhter Lautstärke die Gefahr von möglichen Hör- und Gesundheitsschäden. Der Betreiber haftet für Hör- und andere Gesundheitsschäden nur, wenn ihm und seinem Erfüllungsgehilfen Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen oder eine Verkehrssicherungspflicht nicht erfüllt wurde.
  2. Der Betreiber haftet nicht für Schäden, die bei von ihm nicht selbst organisierten Veranstaltungen entstehen und die trotz Erfüllung der ihm obliegenden Verkehrssicherungs- und sonstigen Pflichten entstanden.
  3. Bei Foto- und Filmaufnahmen erklärt sich der Gast mit der Verwendung des erstellten Bildmaterials einverstanden.
  4. Auf die Bestimmungen des Versammlungs- und Jugendrechts wird besonders verwiesen.

§ 10 Haftungsausschluss

Das Betreten des Areals, Park,- Wege- und Freiflächen, erfolgt auf eigene Gefahr. Für Personen und Sachschäden, die durch Dritte verursacht werden, haftet Roche nicht.